von Prof. Dr. Anton Sterbling (Fürth)
Zumindest die älteren, die den kommunistische Einparteienstaat und das sowjetische Hegemonialsystem kennen lernten oder unmittelbar erlebten, erinnern sich vermutlich noch an das ebenso drastische wie kluge Lied Wolf Biermanns von der Partei, die mit einem Fuß in einen „Scheißhaufen“ trat und sich dann noch prompt den anderen Fuß abhackte. Die ungehörige Arroganz und Aggressivität, vermutlich wider besseres Wissen, mit der seitens der Europäischen Kommission, einschließlich ihrer Präsidentin, und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auf das Urteil vom 5.5.2020 des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Aufkaufprogrammen der Europäischen Zentralbank (EZB) reagiert wurde und wird, lässt befürchten, dass man dabei ist, den gleichen Fehler wie seinerzeit die sich allmächtig und allwissend dünkende „Partei“ zu begehen, nämlich den falschen Fuß auch noch abzuhacken. Dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) ist richtig und wichtig, denn es wirft endlich dringend notwendig zu klärende, aber eben noch offene, also keineswegs entschiedene Grundfragen auf und lässt zugleich wie in einem Brennglas die grundsätzlichen Konstruktions- und Funktionsmängel der Europäischen Union aufscheinen.
Grundsätzliche Konstruktionsprobleme der Europäischen Union
Bekannte Europasoziologen in der Denktradition Max Webers wie M. Rainer Lepsius und Maurizio Bach haben diese Grundproblematik schon früh als ein offenes Dilemma oder als die zentrale Entscheidungsfrage der Europäischen Union in der Ausgestaltung als „Herrschaftsverband“ zwischen einem „Staatenbund“ oder „Bundesstaat“ erkannt und auf den Begriff gebracht. Die zwischenzeitlich verwendete Begrifflichkeit „Staatenverbund“, gleichsam als Kompromissformel, hilft dabei wenig weiter. Es geht tatsächlich um die grundsätzliche und zugleich folgenreiche Frage, ob die Europäische Union weiterhin als eine Werte-, Interessen- und Vertragsgemeinschaft und zudem als eine vor allem auf Elitenkonsens beruhende Vertrauensgemeinschaft und im eingeschränkten und bedingten Sinne auch als Solidargemeinschaft demokratischer Nationalstaaten fortbestehen oder ob ein verfassungsrechtlich eigenständiges und institutionell voll ausgestaltetes supranationales staatliches Herrschaftsgebilde als vollwertiger Ersatz der nationalen Einzelstaaten angestrebt oder sogar bereits in substantiellen Zügen realisiert werden soll.
Im erstgenannten Fall eines freiwilligen Staatenbündnisses als Werte-, Interessen- und Vertragsgemeinschaft muss zur Sicherung der Funktions- und Bestandsfähigkeit der einzelstaatlichen Herrschaftsordnungen das Verfassungsrecht bei normativen Konflikten stets Vorrang vor dem international paktierten Recht behalten, wie nicht zuletzt die Geschichte des Völkerrechts lehrt (z.B. Harald Kleinschmidt). Dies gilt umso mehr für demokratische Rechtsstaaten, deren Legitimität vor allem auf dem demokratisch begründeten und gesicherten Verfassungsrecht und dessen Grundsätzen beruht. Lediglich im Falle hegemonialer, also in der Regel auch asymmetrischer und unfreiwilliger Staatenbündnisse fordert das supranational paktierte Recht oft willkürlich einen machtbegründeten Vorrang vor dem nationalen Verfassungsrecht und bedeutet damit zumeist auch eine Einschränkung der staatlichen Souveränität der hegemonial dominierten Staaten.
Internationale Verträge und Verpflichtungen dürfen von souveränen Staaten eigentlich nur eingegangen werden, soweit sie mit dem auf demokratischen Grundlagen beruhenden nationalen Verfassungsrecht kompatibel sind und mithin diesem Grundsatz seiner unbedingten Vorrangigkeit folgen. Wenn dies nicht so ist, tragen die politischen Eliten, die die internationalen Verträge paktierten, dafür die Verantwortung und müssen die Verträge im Lichte des geltenden nationalen Verfassungsrechts ändern oder notfalls auch aufkündigen. Natürlich kann auch das nationale Verfassungsrecht vorab an Erwartungen oder Vorgaben internationaler Verträge angepasst werden. Dies muss dann aber ebenfalls auf demokratischem Wege und hinreichend transparent geschehen. Ein permanenter normativer Widerspruch zwischen nationalem Verfassungsrecht und international paktiertem Recht ist auf Dauer natürlich unerträglich. Zu einer Beugung des nationalen Verfassungsrechts unter der Wirksamkeit internationaler Verträge und ihrer mehr oder weniger willkürlichen Rechtsauslegungen darf es allerdings bei freiwilligen Bündnissen eigenständiger Nationalstaaten eigentlich nicht kommen, denn dies würde diesem Rechtsverhältnis zwangsläufig hegemoniale Züge verleihen und zudem die Legitimitätsgrundlagen der gegebenen staatlichen Ordnung erodieren. Erst wenn es zur gewollten und einvernehmlichen Transformation eines „Staatenbündnisses“ oder „Staatenverbundes“ von Nationalstaaten zu einem „Bundesstaat“ als übergreifendem und eigenständigem politischem Herrschaftsverband auf der Grundlage einer eigenen demokratischen Verfassung kommen würde, kann dessen Recht und Rechtsprechung legitimer Weise zwingenden Vorrang vor nationalem Recht einfordern. So weit ist die Europäische Union allerdings noch lange nicht, und es ist aus heutiger Sicht weiterhin eine offene Frage, ob sie jemals in diesen politischen Verfassungszustand kommen wird. Die vorsichtigen Ansätze zur Schaffung einer „Europäischen Verfassung“ 2004 sind bekanntlich auf Grund von Referenden in Frankreich und in den Niederlanden gescheitert. Außerdem sei auch nochmals daran erinnert, dass die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ausschließlich auf paktiertes europäisches Recht beschränkt ist und dabei weder politischen Opportunitäten folgen noch das Prinzip der Gewaltenteilung unterlaufen darf, indem etwa politische Entscheidungsprozesse durch kompetenzüberschreitende Rechtsprechungen präjudiziert oder sogar ersetzt werden. Es wurde bereits vielfach kritisch darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) befremdliche, zum Teil auch weltfremde, willkürlich wirkende, ebenso politisch opportune wie auch der Sache nach seine Zuständigkeit deutlich überschreitende Urteile fällte. Ein solches fragwürdiges Urteil hat nun erstmalig den wohl begründeten Widerspruch des deutschen Verfassungsgerichts (BVerfG) gefunden.
Intransparenz und Legitimitätsprobleme in den europäischen Entwicklungen
Die politischen Zielvorstellungen, die die grundsätzlichen Fragen der Verfassung und finalen Herrschaftsgestalt der Europäischen Union betreffen, wurden bisher – sieht man von unverbindlichen Visionen einerseits und kategorischen Ablehnungen andererseits einmal ab – aus guten Gründen vage und offen gehalten. Zudem sind diese Fragen bisher weder mit hinreichender Ernsthaftigkeit und Intensität öffentlich diskutiert noch gar im Rahmen transparenter demokratischer Willensbildungsprozesse und Entscheidungsverfahren behandelt und einer verbindlichen Entscheidungsmöglichkeit zugeführt worden. Dies hat nicht zuletzt strukturelle Gründe, die sowohl in divergierenden diesbezüglichen Vorstellungen und Grundüberzeugungen bezüglich der „kollektiven Identität“ verschiedener maßgeblicher Elitengruppen in den einzelnen Staaten der Europäischen Union wie auch in entsprechenden Interessenbestrebungen und Tiefenüberzeugungen großer Teile der Bevölkerungen europäischer Staaten liegen. Diese sozialen Sachverhalte darf man in einer problematischen Rechtsfixierung der Betrachtungen keineswegs übergehen, geht es bei allen politischen und rechtlichen Prozessen doch letztlich hauptsächlich um diese, denn ohne Bezug zu den gesellschaftlichen Verhältnissen und Gegebenheiten bleibt jedes Konzept der „europäischen Integration“ gleichsam gegenstandslos oder abstrakt und inhaltsleer.
Was die Grundhaltungen und Überzeugungen der verschiedenen relevanten wie auch politisch maßgeblichen Elitengruppen in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU betrifft, so ist wohl ein deutlich differenziertes Spektrum gegeben. Größeren und kleineren Minderheiten unter den Eliten, die konsequent einen europäischen Bundesstaat befürworten und anstreben, stehen solche Elitengruppen gegenüber, die diese Zielsetzung pragmatisch als offen und von den weiteren Entwicklungen abhängig betrachten oder die sich diesbezüglich noch keine feste Meinung gebildet haben wie natürlich auch solche Elitegruppen, die ganz entschieden nationalstaatlich orientiert sind und am Fortbestand ihrer Nationalstaaten unabdingbar festhalten. Diese sind vor allem in den östlichen Mitgliedstaaten bestimmend, die sich erst mit der demokratischen Wende 1989/1990 aus einer lange Zeit bestehenden fremdbestimmten hegemonialen Abhängigkeit nationalstaatlich emanzipieren konnten, aber wohl auch darüber hinaus in den meisten anderen Mitgliedstaaten in der Mehrheit. In den EU-Institutionen und der von diesen bestimmten Politik dominieren indes technokratische Eliten, die nicht zuletzt aus Eigeninteressen den europäischen Integrationsprozess forciert voran zu bringen suchen und dabei von bestimmten, in der Öffentlichkeit wohl weit über ihr zahlenmäßiges und geistiges Gewicht einflussreichen Intellektuellenkreisen und Massenmedien nachdrücklich unterstützt werden. Diese leben übrigens vielfach in der Illusion, dass die Europäische Union bereits bestimmte Entwicklungsprozesse hinter sich hätte, die tatsächlich noch vor ihr liegen.
Diesen Elitenkonstellationen entsprechen noch eindeutigere Lagerungen der Interessen und Verteilungsmuster der Überzeugungen im Hinblick auf Fragen der „kollektiven Identität“ in den Bevölkerungen der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Als Modernisierungsforscher, der sich Jahrzehnte lang mit Problemen der modernen Staaten- und Nationenbildung beschäftigte, und als Ost- und Südosteuropaforscher bin ich der empirisch gut untermauerten und argumentativ gründlich abgesicherten Überzeugung, dass sich derzeit in keinem europäischen Mitgliedstaat der EU und am wenigsten in den neuen Mitgliedsländern des östlichen und südöstlichen Europas in transparenten demokratischen Entscheidungsprozessen auch nur annähernd eine Mehrheit für einen Übergang und eine Transformation der Nationalstaaten in einen Bundesstaat finden würde. Ganz im Gegenteil: an übergroßen Mehrheiten für den Fortbestand der Nationalstaaten dürfte es wohl keine Zweifel geben. Da solche demokratische Entscheidungsverfahren (etwa gesamteuropäische Abstimmungen oder Volksbefragungen u..ä.), nicht nur aus rechtlichen Gründen, sondern auch im Wissen um die gegebenen Mehrheitsverhältnisse wohlweislich nicht möglich erscheinen, würde hilfsweise auch bereits eine EU-weite repräsentative Bevölkerungsbefragung ausreichen, um den Mehrheitswillen der europäischen Völker im Rahmen der EU-Staaten zumindest annähernd erkennbar zu machen. Warum geschieht dies eigentlich nicht? Zur Operationalisierung würden bereits zwei einfache Fragen ausreichen: a) Soll europäisches Recht Vorrang vor nationalem Verfassungsrecht haben? b) Soll die Europäische Union ein Staatenverbund von Nationalstaaten bleiben oder stattdessen ein Bundesstaat werden?
All diesen bislang erwähnten öffentlichen Debatten und Diskussionsprozessen und noch mehr der Einführung demokratischer Verfahren und der tatsächlichen Berücksichtigung kollektiver Mehrheitsüberzeugungen der Bevölkerungen gehen die ihrer „historischen Mission“ so selbstsicheren europaorientierten, utopiegeleiteten oder technokratischen Eliten aus dem Wege. Stattdessen suchen sie ihre Ziele so zu sagen „hinterrücks“, durch ständige neue operative Entscheidungen, Richtlinien und Verordnungen usw., durch Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs, durch neue Institutionenbildungen und soziale Faktenschaffung auf diesen institutionellen Wegen usw. voran zu treiben. Diejenigen, die kritisch auf die eklatanten Demokratiedefizite dieses Vorgehens hinweisen, werden einfach als „Populisten“ beschimpft, diejenigen die auf einer nationalstaatlichen Orientierung der europäischen Entwicklungen bestehen, werden flugs als „Nationalisten“ desavouiert. Das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5.5.2020 kam diesem intransparenten und kompetenzüberschreitenden Vorgehen nun punktuell, aber doch zugleich auch den Blick aufs Grundsätzliche hinlenkend, in die Quere. Darin liegt seine Brisanz.
Die Gefahr des „zweiten abgehackten Fußes“ in den europäischen Entwicklungen
Wie in einem Brennglas ließ dieses Urteil die ungelösten Grundprobleme, die Konstruktionsmängel und die demokratischen Legitimitätsdefizite der Europäischen Union in der Frage nach dem Verhältnis des nationalen Verfassungsrechts und des paktierten europäischen Rechts aufscheinen. Das reflexartige Beharren auf dem zwingenden Vorrang des europäischen Rechts ist aus meiner Sicht angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten eines höchst spannungsreichen Gefüges heterogener Institutionen und institutioneller Ordnungen und einer zumindest partiellen Konkurrenz europäischer und nationalstaatlicher Zuständigkeiten (Maurizio Bach) nicht nur unangemessen und problematisch, sondern für den Fortbestand der Europäischen Union möglicherweise auch durchaus gefährlich. Durch die apodiktische Behauptung des Vorrangs des europäischen Rechts vor dem nationalstaatlichen Verfassungsrecht wird nämlich bei bestimmten Eliten und Bevölkerungsgruppen schlagartig und ernüchternd ein „hegemoniales“ Abhängigkeitsverhältnis ihres Staates in Erinnerung gerufen, das in einer freiwilligen Werte-, Interessen- und Vertragsgemeinschaft demokratischer Nationalstaaten eigentlich keinen Platz haben sollte. Damit weckt man vermutlich ungewollt „Geister der Vergangenheit“, die in einer freien Gemeinschaft europäischer Staaten einfach nichts zu suchen haben, will diese eine entwicklungsfähige Zukunftsperspektive bewahren. Wie die Brexit-Entscheidung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland zeigte, haben europäische Nationalstaaten immer noch eine „Exit“-Option (Albert Hirschman), wenn ihnen tatsächlich oder vermeintlich ein Hegemonialverhältnis zugemutet oder aufgezwungen wird. Als Ost- und Südosteuropaforscher weiß ich nur allzu gut, wie groß entsprechende Sensibilitäten gerade in den östlichen Mitgliedstaaten, bei ihren Eliten wie auch in ihren Bevölkerungen, sind.
Nun hat man mit den ökonomisch hinsichtlich des in problematischer Wiese selbstdefinierten Inflationsziel wenig wirksamen und im Hinblick auf die Nebenfolgen höchst riskanten, exzessiven EZB-Aufkaufprogrammen in den letzten Jahren und mit der vermutlichen Kompetenzüberschreitung der EZB, die durch ein vom deutschen Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als „willkürlich“ und nicht mehr „nachvollziehbar“ bezeichnetes Urteil des Europäischen Gerichtshofes gedeckt wurden, schon so viel „Pulver verschossen“, dass die Handlungsspielräume in der gegenwärtigen Corona-Pandemie-Krise deutlich eingeengt erscheinen. Um Wolf Biermanns Bild nochmals aufzugreifen, nachdem man mit dem „einen Fuß“ bereits nahezu unnötig in den „Scheißhaufen“ trat, so dass selbst der überzeugte Europäer Wolfgang Schäuble das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts als „unausweichlich“ bezeichnen musste, sollte man nun tunlichst den Fehler vermeiden, auch noch den anderen, gesunden Fuß, also die Europäische Union als freiwillige Werte-, Interessen- und Vertragsgemeinschaft demokratischer Nationalstaaten, mit dem Beil hegemonialer Anmaßungen zu bedrohen. Hackt man auch noch dieses zweite, gesunde Bein mutwillig ab, ist nicht nur der Euro in Gefahr, wie Wolfgang Schäuble dies meint, sondern dürfte von der Europäischen Union nur noch ein Torso übrig bleiben.
Zur Abrundung des Bildes noch zwei Anmerkungen. Die Europäische Union als eingeschränkte oder bedingte Solidargemeinschaft wird jetzt, mit der Corona-Pandemie und ihren wirtschaftlichen und sozialen Folgeproblemen, sicherlich vor neuen großen Bewährungsproblemen stehen, nachdem sie zunächst ihre weitgehende Unfähigkeit zu eigenständigen Reaktionen und Entscheidungen jenseits der Nationalstaaten offenkundig werden ließ. Das weitere Schuldenmachen und Geldausgeben zu Lasten der zukünftigen Generationen und der leistungstragenden Staaten und Bevölkerungsgruppen in der Europäischen Union ist sicherlich keine trag- und zukunftsfähige Lösung, dies soll hier aber nicht eingehender vertieft werden. Ein weiterer, sehr sensibler Aspekt betrifft die EU als Vertrauensgemeinschaft. Eine auf Freiwilligkeit beruhende politische Gemeinschaft kann nur bei einem bestimmten, hinreichend belastbaren Maß an gegenseitigem Vertrauen stabil fortbestehen. Dies bezieht sich vor allem auf den heiklen Punkt des notwendigen Elitenkonsensus, der in wesentlichen europäischen Entscheidungsfindungsprozessen bekanntlich eine Schlüsselrolle spielt, zumal entsprechende Entscheidungen ohne hinreichende Vertrauensgrundlage nicht erreichbar erscheinen und zu einer permanenten Selbstblockade führen können. Mit dem Alleingang der Bundeskanzler Deutschlands und Österreichs bei den zeitweilig unkontrollierten Massenzuwanderungen des Jahres 2015 wurden die Grundlagen dieses vertrauensbegründeten und vertrauensbegründenden Elitenkonsens tiefgreifend und nachhaltig gestört. Auch diesbezüglich ist man also bereits mit „einem Fuß“ ganz gehörig in einen „Scheißhaufen“ getreten. Daher sollte man mit den leichtfertigen Verdächtigungen, Anprangerungen und Drohungen gegenüber Ungarn, Polen und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie dies gegenwärtig impertinent geschieht, nicht auch noch den zweiten, halbwegs gesunden Fuß gefährden.
Prof. Dr. Anton Sterbling, ehemaliger Hochschullehrer an der Universität der Bundeswehr Hamburg und an der Hochschule der Sächsischen Polizei,
ehemaliger Sprecher der Sektion Ost- und Ostmitteleuropa Soziologie, jetzt Europasoziologie, der Deutschen Gesellschaft für Soziologie und ehemaliger Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats der Südosteuropa-Gesellschaft.
Eigene neuere Bücher zur Europaproblematik:
Anton Sterbling: Europa zwischen Realität und Verblendung, Krämer Verlag, Hamburg 2016
Kommentar verfassen